Allgemeine Geschäftsbedingungen

Markus Raming Management GmbH

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1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Markus Raming Management GmbH, Bruno-Gallee-Weg 18b, 4060 Leonding, FN 675032w, UID ATU83121159 (Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern über Unternehmens- und Vertriebsberatung, Management-, Vertriebs-, Coaching-, Seminar-, Workshop-, Vortrags- und Keynote-Leistungen sowie Softwareberatungs- und Projektleistungen. Ihre Geltung wird vor Vertragsabschluss vereinbart; die jeweilige Fassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Für künftige Aufträge gelten sie, soweit dies vereinbart ist. Eine Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung bedeutet keine Zustimmung.

1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuell schriftlich oder in Textform vereinbarte Vertragsbestimmungen einschließlich Leistungsbeschreibung, (b) Angebot der Auftragnehmerin, (c) diese AGB. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geht für ihren datenschutzrechtlichen Regelungsbereich vor.

2. Leistungsgegenstand

2.1 Die Auftragnehmerin erbringt – je nach Einzelvertrag – insbesondere Leistungen in den Bereichen Unternehmens- und Strategieberatung, Business Development, Vertriebs- und Key-Account-Management, Projekt- und Programmmanagement, Einzel- und Gruppencoaching, Unternehmensseminaren, Trainings, Workshops, Vorträgen und Keynotes, Software- und Digitalisierungsberatung, M&A-Unterstützung ohne Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung sowie damit zusammenhängende Analyse-, Konzeptions- und Umsetzungsleistungen.

2.2 Leistungen als Handelsvertreter oder sonstige Handelsvermittlung sind von diesen AGB nur erfasst, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Zwingende Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes und abweichende Regelungen eines gesonderten Handelsvertretervertrags gehen diesen AGB vor. Personalvermittlung ist nicht Gegenstand des Leistungsangebots.

2.3 Art, Umfang, Leistungsort, Zeitplan, Ergebnisse („Deliverables“) und Verantwortungsbereiche ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot. Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg oder ein abnahmefähiges Werk vereinbart ist, schuldet die Auftragnehmerin fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, vertrieblichen, organisatorischen oder technischen Erfolg. Prognosen, Business Cases und Empfehlungen beruhen auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Informationen und sind keine Garantien.

2.5 Die Auftragnehmerin darf fachlich geeignete Mitarbeitende oder Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Ist Markus Raming oder eine andere Person ausdrücklich als Speaker, Trainer oder Coach gebucht, bedarf ihr Ersatz der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Regelung für Verhinderung in Abschnitt 15 bleibt unberührt.

2.6 Seminare, Workshops, Coachings, Vorträge und Keynotes können in Präsenz, online oder hybrid vereinbart werden. Thema, Zielgruppe, Dauer, Teilnehmerzahl, Format, Veranstaltungsort, eingesetzte Person und enthaltene Unterlagen werden im Angebot oder Einzelvertrag festgelegt. Coaching dient der beruflichen und unternehmerischen Entwicklung; medizinische, psychotherapeutische oder sonstige vorbehaltene Heilbehandlungen sind nicht Gegenstand der Leistung.

3. Angebot, Vertragsabschluss und Änderungen

3.1 Angebote gelten für die darin angegebene Frist, andernfalls für 30 Kalendertage ab Ausstellung. Sind sie ausdrücklich als freibleibend bezeichnet, kommt ein Vertrag erst durch Auftragsbestätigung oder einen anderen in Ziffer 3.2 genannten Annahmeakt zustande. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Bei verbindlichen Angeboten kommt ein Vertrag durch deren fristgerechte Annahme, insbesondere durch Unterzeichnung oder Annahme in Textform, zustande. Eine Bestellung auf Grundlage eines freibleibenden Angebots ist ein Angebot des Auftraggebers, das die Auftragnehmerin durch Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn mit Zustimmung des Auftraggebers annimmt.

3.3 Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von dieser Formregel wirksam.

3.4 Erkennt eine Partei, dass Annahmen, Aufwand oder Termine wesentlich abweichen, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Notwendige Anpassungen von Leistungsumfang, Terminplan oder Vergütung sind vor Fortsetzung der betroffenen Zusatzleistung abzustimmen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeme, Arbeitsmittel, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben bereit und sorgt für die Mitwirkung seiner Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass bereitgestellte Inhalte, Daten und Materialien vollständig, richtig, aktuell und rechtmäßig nutzbar sind und keine Rechte Dritter verletzen. Die Auftragnehmerin darf auf deren Richtigkeit vertrauen, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen.

4.3 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Daraus entstehender Mehraufwand, Wartezeiten oder erforderliche Neuplanung werden nach den vereinbarten, sonst nach den üblichen Sätzen verrechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt.

4.4 Der Auftraggeber trifft eigenverantwortlich alle unternehmerischen Entscheidungen und prüft Empfehlungen vor Umsetzung auf ihre Eignung für seinen konkreten Betrieb. Rechts-, Steuer-, Bilanzierungs- oder Anlageberatung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und berufsrechtlich zulässig ist.

4.5 Bei Veranstaltungen sorgt der Auftraggeber für geeignete, sichere Räumlichkeiten und die vorab vereinbarte technische Ausstattung, insbesondere Präsentationsmöglichkeit, erforderliche Tonanlage und geeignetes Mikrofon. Er benennt einen erreichbaren Ansprechpartner und ermöglicht den vereinbarten Aufbau und Technikcheck. Bei Online- oder Hybridformaten werden Plattform, Zugänge und technische Zuständigkeiten vorab abgestimmt. Jede Partei verantwortet die ihr zugewiesene technische Infrastruktur.

4.6 Der Auftraggeber teilt Zielgruppe, Teilnehmerzahl, organisatorische Vorgaben und besondere Anforderungen rechtzeitig mit. Erweiterungen der Dauer, zusätzliche Gruppen oder wesentliche Themenänderungen bedürfen einer Vereinbarung. Eine geringere Teilnehmerzahl reduziert ein vereinbartes Veranstaltungspauschalhonorar nicht automatisch. Störungen oder Verzögerungen aus der Sphäre einer Partei werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den übrigen Regelungen dieser AGB behandelt; eine Verlängerung über das vereinbarte Ende hinaus ist abzustimmen.

5. Termine und Leistungshindernisse

5.1 Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten voraus.

5.2 Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmerin nicht zurechenbar sind, verschieben sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen ohne unnötigen Aufschub. Bei fest gebuchten Veranstaltungen haben die Regelungen über Ersatztermine, Verhinderung und höhere Gewalt in den Abschnitten 15 und 16 Vorrang; der Termin wird nicht einseitig verschoben.

5.3 Teil- und Zwischenergebnisse dürfen gesondert erbracht und abgerechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

6. Honorar, Nebenkosten und Steuern

6.1 Das Honorar ergibt sich aus dem Einzelvertrag oder Angebot und versteht sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt ein angemessenes, marktübliches Entgelt als vereinbart.

6.2 Die Vergütung kann nach Stunden, Tagen, Pauschalen oder als laufendes Fixhonorar vereinbart werden. Leistungen nach Zeitaufwand werden in Einheiten von 30 Minuten dokumentiert und monatlich abgerechnet. Angefangene 30-Minuten-Einheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet. Retainer oder Pauschalen vergüten nur den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang; Mehrleistungen werden gesondert verrechnet.

6.3 Erfolgsabhängige Vergütungen, Provisionen oder Boni bestehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die Vereinbarung muss insbesondere Bemessungsgrundlage, Zuordnung von Geschäftsfällen, Entstehung, Fälligkeit, Storno- und Nachlaufregeln sowie Auskunfts- und Abrechnungsrechte festlegen. Ohne solche Vereinbarung entsteht kein Provisionsanspruch.

6.4 Fremdleistungen, Lizenzen und außergewöhnliche Sachkosten oder Auslagen werden nur nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber beauftragt und verrechnet. Vereinbarte Reisekosten gemäß Abschnitt 7 bedürfen keiner gesonderten Einzelfreigabe.

7. Reise- und Aufenthaltskosten

7.1 Erforderliche Reisen werden vorab abgestimmt. Reisezeit wird nur verrechnet, wenn und in dem Umfang dies im Einzelvertrag oder Angebot vereinbart ist.

7.2 Bahnreisen werden grundsätzlich in der 1. Klasse, Flüge grundsätzlich in Economy Class und Übernachtungen zu den tatsächlich angefallenen, angemessenen Kosten einer Business-Unterkunft gebucht. Notwendige Kosten für Taxi, öffentlichen Verkehr, Parken, Maut und Gepäck werden gegen Nachweis weiterverrechnet.

7.3 Bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs wird das jeweils anwendbare amtliche Kilometergeld verrechnet. Ausgangs- und Endpunkt der Reise ist grundsätzlich der Firmenstandort der Auftragnehmerin in 4060 Leonding, soweit nicht ein anderer Ausgangspunkt tatsächlich kostengünstiger ist. Die Auftragnehmerin wählt unter Berücksichtigung von Zeit, Kosten und Zweckmäßigkeit ein angemessenes Verkehrsmittel.

8. Rechnungslegung und Zahlung

8.1 Die Auftragnehmerin ist zur monatlichen Abrechnung sowie zur Abrechnung von Teil- und Meilensteinen berechtigt. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.

8.2 Rechnungen sind binnen fünf Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen angemessener Frist nachvollziehbar mitzuteilen; unbestrittene Teilbeträge bleiben fristgerecht zahlbar.

8.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB. Zusätzlich kann die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie der Ersatz darüber hinausgehender notwendiger und zweckentsprechender Betreibungskosten verlangt werden.

8.4 Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, von der Auftragnehmerin anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung stehenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

8.5 Bei wesentlichem Zahlungsverzug darf die Auftragnehmerin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen aussetzen. Termine verschieben sich entsprechend; gesetzliche Rücktritts- und Schadenersatzrechte bleiben unberührt.

9. Abnahme werkvertraglicher Leistungen

9.1 Dieser Abschnitt gilt nur für ausdrücklich als Werk oder abnahmefähiges Ergebnis vereinbarte Leistungen. Beratungs-, Management-, Coaching- und laufende Unterstützungsleistungen unterliegen keiner förmlichen Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Der Auftraggeber prüft ein zur Abnahme bereitgestelltes Ergebnis binnen zehn Werktagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete, wesentliche und reproduzierbare Mängel in Textform mit. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

9.3 Erfolgt innerhalb der Prüffrist trotz ausdrücklicher Aufforderung weder eine Abnahme noch eine begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber auf diese Folge bei Beginn der Prüffrist nochmals hingewiesen wurde. Die produktive Nutzung des Ergebnisses gilt ebenfalls als Abnahme, soweit sie nicht bloß Prüfzwecken dient.

9.4 Berechtigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist verbessert. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben im Übrigen unberührt; eine Verkürzung von Fristen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

10. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

10.1 Sämtliche vor Vertragsbeginn vorhandenen oder unabhängig vom Auftrag entwickelten Methoden, Modelle, Vorlagen, Präsentationsstrukturen, Werkzeuge, Softwarebestandteile, Bibliotheken, Know-how und allgemeinen Arbeitsergebnisse („Background IP“) verbleiben bei der jeweiligen Partei.

10.2 Soweit Ziffer 10.6 für Teilnehmerunterlagen nichts Abweichendes bestimmt, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung an den individuell für ihn erstellten, schutzfähigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke. Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung oder eigenständige kommerzielle Verwertung sind nicht umfasst und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

10.3 Ein Anspruch auf Herausgabe offener, editierbarer Arbeitsdateien, Quelldateien oder Quellcode besteht nicht, sofern dies nicht im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

10.4 Die Auftragnehmerin darf allgemeine Erkenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten, Methoden und nicht vertrauliches Know-how weiterverwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.

10.5 Für Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, Stock-Materialien oder sonstige Inhalte Dritter gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche, ihr bekannte Einschränkungen.

10.6 Für bei Seminaren, Trainings, Workshops, Coachings, Vorträgen oder Keynotes bereitgestellte Teilnehmerunterlagen gilt ergänzend: Nach vollständiger Bezahlung dürfen der Auftraggeber und die vereinbarten Teilnehmer diese für eigene berufliche Zwecke und die Umsetzung im Unternehmen nutzen. Eine Weitergabe an weitere Personen, Veröffentlichung, Verwendung zur Durchführung eigener Schulungen, Einstellung in allgemein zugängliche Lernplattformen oder kommerzielle Verwertung bedarf einer gesonderten Zustimmung. Die Auftragnehmerin gestattet dem Auftraggeber die hierfür erforderliche Bereitstellung an den vereinbarten Teilnehmerkreis. Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

10.7 Ton- und Videoaufzeichnungen, Livestreams, Aufzeichnungen von Onlineformaten sowie automatisierte Transkriptionen oder KI-Protokolle von Veranstaltungen und Coachings bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform. Dabei sind insbesondere Zweck, Empfängerkreis, Verbreitungswege, Nutzungsdauer und gegebenenfalls zusätzliches Honorar zu vereinbaren. Rechte und erforderliche Einwilligungen der Teilnehmer und sonstiger Dritter sind gesondert zu beachten.

10.8 Von der Auftragnehmerin ausdrücklich zur Veranstaltungsbewerbung bereitgestellte Fotos, Logos, Biografien und Texte dürfen im vereinbarten Umfang für die konkrete Veranstaltung verwendet werden. Bearbeitungen, die den Aussagegehalt verändern, sowie die Verwendung für andere Veranstaltungen, Produktwerbung oder den Eindruck einer weitergehenden Empfehlung bedürfen einer gesonderten Zustimmung. Für die Bewerbung eingeräumte Rechte umfassen keine Veranstaltungsaufzeichnung. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

11. Vertraulichkeit

11.1 Jede Partei behandelt alle ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich gemachten oder erkennbar vertraulichen kaufmännischen, technischen und sonstigen Informationen streng vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung.

11.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

11.3 Eine Offenlegung ist zulässig gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitenden, Beratern und Subunternehmern, soweit diese die Information zur Vertragsdurchführung benötigen, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung. Soweit zulässig, ist die andere Partei vorab zu informieren.

11.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie solange, wie deren Geheimnischarakter besteht. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

12. Datenschutz und Informationssicherheit

12.1 Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des österreichischen Datenschutzgesetzes und sonstiger anwendbarer Vorschriften jeweils in eigener Verantwortlichkeit, soweit nicht eine Auftragsverarbeitung vorliegt.

12.2 Verarbeitet die Auftragnehmerin personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten der Verarbeitung, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie allfällige Unterauftragsverarbeiter werden dort geregelt.

12.3 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung, insbesondere für Rechtsgrundlage, Transparenz, Datenminimierung und die Wahrung von Betroffenenrechten, verantwortlich. Beide Parteien informieren einander unverzüglich über relevante Datenschutzverletzungen, Behördenanfragen oder Betroffenenbegehren, soweit dies zur Pflichterfüllung erforderlich ist.

12.4 Die Auftragnehmerin verarbeitet im Regelfall nur Kontakt-, Vertrags- und Rechnungsdaten, die zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags erforderlich sind. Der Auftraggeber übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 DSGVO, sofern deren Verarbeitung nicht zuvor ausdrücklich vereinbart und rechtlich abgesichert wurde.

12.5 Die Auftragnehmerin nutzt insbesondere Dropbox, Apple iCloud und ChatGPT als technische Dienste. Vertrauliche Auftraggeberinhalte oder personenbezogene Daten dürfen in KI-gestützten Diensten nur verarbeitet werden, wenn dies für den Auftrag vereinbart, datenschutzrechtlich zulässig und durch angemessene Einstellungen und Schutzmaßnahmen abgesichert ist. Die Auftragnehmerin beschränkt die Eingabe personenbezogener Daten auf das erforderliche Minimum.

13. Haftung

13.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden und soweit eine Haftung gesetzlich zwingend ist.

13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – ausgenommen bei Personenschäden – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

13.3 Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit je Schadensfall und insgesamt auf das Nettohonorar begrenzt, das für den schadensursächlichen Einzelauftrag in den zwölf Monaten vor Eintritt des Schadens bezahlt wurde oder zu bezahlen ist. Eine im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte höhere Haftungsgrenze geht vor.

13.4 Für Datenverlust haftet die Auftragnehmerin bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.

13.5 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen, die der Auftraggeber entgegen einer erteilten Empfehlung, ohne die vereinbarte Prüfung oder auf Grundlage unvollständiger bzw. unrichtiger Informationen trifft. Ansprüche aus Gewährleistung und zwingender Produkthaftung bleiben unberührt.

13.6 Ansprüche sind innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen. Eine vertragliche Verkürzung von Verjährungs- oder Ausschlussfristen gilt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.

14. Selbstständige Leistungserbringung

14.1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmerin. Sie ist – vorbehaltlich projektbezogener Abstimmungen, Sicherheitsvorgaben und vereinbarter Termine – hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Durchführung nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen.

14.2 Die Auftragnehmerin trägt ihre Steuern, Abgaben, Versicherungen und Betriebsmittel selbst. Durch den Vertrag werden weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Gesellschaft, Handelsvertretung, Franchise- oder organschaftliche Beziehung begründet.

14.3 Eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers, zur Einstellung oder Kündigung von Personal, Erteilung arbeitsrechtlicher Weisungen, Eingehung von Verbindlichkeiten oder Abgabe verbindlicher Erklärungen besteht nicht. Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

14.4 Die Parteien gestalten auch die tatsächliche Zusammenarbeit entsprechend diesen Grundsätzen. Zwingende gesetzliche Qualifikationen bleiben von der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses unberührt.

15. Vertragsdauer, Kündigung und Stornierung

15.1 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt. Fehlt bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnis eine Kündigungsregelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.2 Befristete Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und können ordentlich nur gekündigt werden, wenn dies im Einzelvertrag vorgesehen ist. Das Recht beider Parteien zur sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schwerwiegender Vertragsverletzung vor, die trotz angemessener Nachfrist nicht behoben wird, soweit eine Nachfrist zumutbar ist.

15.3 Bei Vertragsende werden bis zum Wirksamwerden erbrachte Leistungen, bestätigte Fremdkosten und nicht mehr stornierbare Aufwendungen abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe des Gesetzes angerechnet.

15.4 Für die Absage fest gebuchter Seminare, Trainings, Workshops, Coachings, Vorträge, Keynotes oder sonstiger fest reservierter Termine durch den Auftraggeber gelten folgende Stornogebühren, jeweils bezogen auf das Nettohonorar des abgesagten Termins: Bei Zugang der Absage mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin fällt keine Stornogebühr an; 20 bis 14 Kalendertage vorher fallen 25 %, 13 bis 7 Kalendertage vorher 50 % und weniger als 7 Kalendertage vorher 100 % an. Maßgeblich ist der Zugang der Absage, die aus Beweisgründen in Textform erfolgen soll. Bereits angefallene, nicht stornierbare und vereinbarte Fremd- und Reisekosten werden zusätzlich ersetzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und anrechenbarer anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Eine doppelte Vergütung derselben Leistung oder desselben Ausfalls ist ausgeschlossen. Für den vom Storno erfassten Leistungsumfang geht diese Regelung Ziffer 15.3 vor; gesondert beauftragte und erbrachte, eigenständig nutzbare Leistungen bleiben abrechenbar. Gesetzliche Rücktrittsrechte, berechtigte Auflösungen aus wichtigem Grund und Absagen nach Ziffer 15.7 oder Abschnitt 16 bleiben unberührt.

15.5 Bei Vertragsende gibt jede Partei auf Verlangen vertrauliche Unterlagen und Daten der anderen Partei zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Beweissicherungsinteressen entgegenstehen. Bereits entstandene Zahlungs-, Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Haftungs- und Nutzungsrechtsregelungen gelten fort.

15.6 Eine vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebung wird nur durch Vereinbarung wirksam. Die Parteien legen den Ersatztermin, anfallende Mehrkosten und eine etwaige Anrechnung von Stornogebühren in Textform fest. Ohne Einigung bleibt der ursprüngliche Termin verbindlich; wird dieser vom Auftraggeber abgesagt, gilt Ziffer 15.4. Eine Verschiebung allein begründet keine doppelte Honorarzahlung.

15.7 Kann eine ausdrücklich gebuchte Person wegen Krankheit oder eines anderen nicht von ihr zu vertretenden Hindernisses nicht auftreten, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich. Ein Ersatztermin oder eine Ersatzperson wird nur im Einvernehmen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande und entfällt die vereinbarte Leistung endgültig, fällt für den ausgefallenen Teil kein Honorar an; darauf geleistete Vorauszahlungen werden unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen, zurückerstattet. Für gesondert beauftragte, bereits erbrachte und eigenständig nutzbare Leistungen bleibt die vereinbarte Vergütung bestehen. Gesetzliche Ansprüche und die Haftungsregelungen in Abschnitt 13 bleiben unberührt.

16. Höhere Gewalt

16.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, soweit diese auf einem bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs beruht, etwa Naturereignissen, Krieg, Terror, Epidemien, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, großflächigen Ausfällen von Energie-, Telekommunikations- oder Verkehrsinfrastruktur oder erheblichen Cybervorfällen bei sorgfältig ausgewählten Drittanbietern.

16.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und bemüht sich um Schadensminderung. Die Leistungspflichten ruhen im betroffenen Umfang. Bei fest gebuchten Veranstaltungen, deren Zweck durch eine spätere Durchführung nicht mehr erreicht werden kann, darf jede Partei den betroffenen Veranstaltungsteil ohne Stornogebühr beenden. Andernfalls kann bei einer Behinderung von mehr als 60 Kalendertagen jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte, eigenständig nutzbare Leistungen sind zu vergüten. Vorauszahlungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen, zurückerstattet. Die Verteilung unvermeidbarer Fremdkosten richtet sich nach einer ausdrücklichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen; ein pauschaler Anspruch auf das Honorar für die ausgefallene Veranstaltung entsteht nicht.

17. Referenznennung

17.1 Die Auftragnehmerin darf Firma, Marke oder Logo des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz verwenden. Eine erteilte Zustimmung kann aus wichtigem Grund für die Zukunft widerrufen werden.

17.2 Ohne gesonderte Zustimmung dürfen weder vertrauliche Projektinhalte noch Leistungskennzahlen, Zitate, Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen veröffentlicht werden. Gesetzliche Namensnennungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch bei Aufträgen aus Deutschland und der Schweiz; zwingend anwendbare Vorschriften und vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.

18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Unternehmenssitz der Auftragnehmerin in Leonding vereinbart. Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

18.3 Die Parteien werden vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens versuchen, Streitigkeiten durch ein Gespräch entscheidungsbefugter Vertretungspersonen innerhalb von 15 Werktagen einvernehmlich zu lösen. Einstweilige Maßnahmen, Fristenwahrung und unstrittige Forderungen bleiben davon unberührt.

18.4 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit rechtlich zulässig, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

18.5 Rechtserhebliche Mitteilungen sind an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse zu richten. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.